Neuregelung der Quarantäne und Erweiterung der Testungen am Max-Weber-Berufskolleg-Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen

Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) hat festgelegt, dass die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken ist. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen. Die Entscheidung trifft dazu grundsätzlich das Gesundheitsamt Düsseldorf, nicht die Schule.

Die Entscheidung des Gesundheitsamtes ist dabei immer davon abhängig, ob

  • in der Schule und im Klassenraum die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen – einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet wurden und
  • die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben.

Aus diesen Gründen weisen wir noch einmal explizit auf die Notwendigkeit, unser Hygienekonzept unbedingt zu beachten hin. Sie können das jeweils gültige Konzept jederzeit auf der Homepage unter Service einsehen.

Erhält das Gesundheitsamt von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.

Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ausgenommen.

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Wir erwarten die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung, bevor Sie den Unterricht wieder besuchen. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.

Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test frei zu testen.

Angesichts der anstehenden Herbstferien weisen wir aber auch darauf hin, dass alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte bei der Reise in ein Hochrisikogebiet (tagesaktuelle Übersicht unter:  https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) der speziellen Nachweis- und Quarantänepflicht unterliegen. Die Fehlstunden aufgrund einer Reisequarantäne bei der Reise in ein Hochrisikogebiet, das schon bei der Abreise als solches bekannt war, sind unentschuldigt. Versäumte Leistungsnachweise können in diesem Fall auch nicht nachgeholt werden.

Ab dem 11. Oktober beendet das Land Nordrhein-Westfalen im Regelfall die Lohnfortzahlung im Quarantänefall für nicht Immunisierte. Für Rückkehrer aus Hochrisikogebieten ist das bereits heute möglich.

Zusätzliche schulische Testung

Auf Anweisung des Ministeriums für Schule und Bildung werden ab dem 20.09. am Max-Weber-Berufskolleg in Blockklassen und in vollzeitschulischen Bildungsgängen nicht Immunisierte dreimal wöchentlich getestet. Davon versprechen wir uns zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens. Die Testzungen sind zwingend am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen. Für teilzeitschulische Bildungsgänge gelten Ausnahmen, über die Sie Ihre Klassenlehrer klassenindividuell informieren werden.

Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test

Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben.

 

Sabine von Zedlitz

Schulleiterin