Aktuelle Informationen der Schulleitung zum Unterrichtsstart am 12. August 2020

Sehr geehrte Auszubildende und Ausbildende,

sehr geehrte Schülerinnen und Schüler,

sehr geehrte Eltern,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Stundenplan für das nächste Schuljahr wird Ihnen ab dem 07.08.2020 online unter dsb mobile zur Verfügung stehen. Die Zugangsdaten sind unverändert (Kennung: 222182, Passwort: MWBK).

Aufgrund der Vorgaben des Schulministeriums gibt es für das kommende Schuljahr eine Reihe von Besonderheiten, die wir Sie bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden.

  • Der Unterricht findet nach Stundentafel und in Klassenform
  • Es gilt wieder der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall
  • Der Aufenthalt auf den Fluren und der Aufenthalt in Gruppen auf dem Schulgelände ist untersagt. Alle gehen ohne Umwege und ohne Verzögerungen in die Klassenräume. Jede Schülerin und jeder Schüler kann aus DSB mobile erkennen, in welchem Raum sie Unterricht und Prüfungen haben.
  • Unsere 1. Stunde beginnt Corona bedingt um 07:55 Uhr. Die Fachschule beginnt um 17:30 Uhr

Die Schüler bzw. die Klassen bleiben – wo möglich – den ganzen Tag über im gleichen Raum am gleichen Platz. Toilettengänge finden über den Tag verteilt statt, nicht gemeinsam. Schülerinnen und Schüler halten sich während der Pausen in den zugewiesenen Räumen auf.  Pausen erfolgen klassenindividuell innerhalb des vorgegebenen Zeitrasters.

  • Mund-Nasen-Schutz: Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Diese Pflicht ist vorerst bis zum 31. August 2020 befristet. Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen.
  • Rückverfolgbarkeit Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, wird eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert.
  • Hygiene Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist sicherzustellen.
  • Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler. Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Ein Antrag auf Befreiung ist schriftlich, eigenhändig unterschrieben und mit einem entsprechenden ärztlichen Attest der Schulleitung vorzulegen. Die Befreiung des letzten Schuljahres ist ausgelaufen. Die Schule kann in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
  • Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
  • Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
    • Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.
    • Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens empfiehlt die Schule den Eltern bzw. den volljährigen Schülern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
  • Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Schülerinnen und Schüler, denen vom Gesundheitsamt eine Quarantäne auferlegt worden ist, informieren umgehend ihren Klassenlehrer. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.
  • Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können.
  • Corona-Warn-App Die Nutzung der App wird allen am Schulleben Beteiligten empfohlen.
  • Distanzlernen
    • Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt.
    • Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
  • Schul- und Unterrichtsbetrieb, Prüfungen und Abschlüsse Es gelten im kommenden Schuljahr alle Vorgaben der Ausbildungs-und Prüfungsordnungen unverändert; dies schließt alle Abschlussverfahren und Prüfungen einschließlich der Abiturprüfungen im Jahr 2021 ein.
  • Sportunterricht Mit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang wiederaufgenommen. Bis zu den Herbstferien soll der Sportunterricht möglichst im Freien stattfinden.
  • Möglich sind auch Angebote zur Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn die aktuell gültigen Vorgaben zum Infektionsschutz und die Hygienevorschriften eingehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine von Zedlitz

Schulleiterin

 

Diese Informationen stellen wir Ihnen zum Drucken/Download ebenfalls hier zur Verfügung!