Der Religionsunterricht ist ein ordentliches Unterrichtsfach. Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme. Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren. Bei Auszubildenden im Dualen System werden darüber hinaus die Betriebe über eine Abmeldung und den damit verbundenen Unterrichtsausfall informiert.